3.4.1 Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich auf den (unrichtigen) Standpunkt gestellt, aus der Aussage von M.________ gehe nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte ihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Ebenso wenig treffe zu, dass sich aus der auf dem Zahlungsauftrag aufgeführten E-Mail-Adresse keine Rückschlüsse auf die Klägerin hätten ziehen lassen, da die Beklagte nicht gewusst habe, dass es sich bei N.________ (bzw. seiner E-Mail-Adresse) um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe (act. 70 Rz 39 f.).