468 Abs. 2 OR – wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4 f.) – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beklagte wäre nämlich nur dann verpflichtet gewesen, der Klägerin den Betrag von EUR 550'000.00 zu bezahlen, wenn sie die Anweisung gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR vorbehaltlos angenommen hätte (vgl. vorne E. 2.4 und hinten E. 3.4.2.3 f.).