3.3.2 Damit ist der Klägerin allerdings nicht geholfen, ist doch die Beklagte nicht verpflichtet, von der Anweisung Gebrauch zu machen und das Geld der Klägerin zu überweisen. Zudem kann die Klägerin auch aus dem Anweisungsvertrag zwischen H.________ und der Beklagten sowie aus der Bestimmung von Art. 468 Abs. 2 OR – wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.4 f.) – nichts zu ihren Gunsten ableiten.