So begründet die Zahlung der Angewiesenen an die Anweisungsempfängerin bei der sog. "Anweisung auf Kredit" einen Anspruch der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden auf Ersatz aus dem Deckungsverhältnis, während bei der sog. "Anweisung auf Schuld" das Schuldverhältnis zwischen dem Anweisenden und der Angewiesenen aus dem Deckungsverhältnis im Umfang der Zahlung untergeht (vgl. Beyeler, a.a.O., Art. 466 OR N 14; Lardelli, a.a.O., Art. 466 OR N 2; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. 2000, § 54 N 11).