Im Weiteren habe die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt, dass es sich bei der "Anweisung über EUR 550'000.00" teilweise nicht um eine Anweisung, sondern um einen unverbindlichen Wunsch oder eine Bitte gehandelt habe. Der massgebende Unterschied zwischen einer Anweisung und einem unverbindlichen Wunsch oder einer Bitte sei, dass der Anweisende den Angewiesenen ermächtige, auf seine Rechnung an den Anweisungsempfänger zu leisten; bei einem Wunsch oder einer Bitte hätte die Beklagte hingegen selber auf ihre Rechnung – und nicht auf Rechnung von H.________ – an die Klägerin geleistet.