Ausserdem sehe Art. 468 Abs. 3 [recte: Abs. 2] OR vor, dass die Angewiesene zur Zahlung verpflichtet sei, soweit sie Schuldnerin des Anweisenden sei (was die Beklagte gemäss der Auffassung der Vorinstanz mindestens im Umfang von EUR 187'000.00 sei) und ihre Lage dadurch, dass sie an die Anweisungsempfängerin Zahlung leisten solle, in keiner Weise verschlimmert werde.