3.3 In der Berufung wendet die Klägerin dagegen in erster Linie ein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anweisung eine vorbestehende Schuld im Deckungsverhältnis der Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden voraussetze, ansonsten es sich um einen unverbindlichen Wunsch oder eine Bitte handle, lasse sich weder auf das Gesetz noch auf die Rechtsprechung stützen. Selbst wenn H.________ aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft in I.________ nur einen Anspruch von EUR 187'000.00 hätte, würde dies nichts an der Anweisung vom 12. Oktober 2018 ändern, erfolge eine Anweisung doch auf Rechnung des Anweisenden.