Zeugen hätten demnach – wenn überhaupt – lediglich über die Hintergründe des behaupteten Anweisungsverhältnisses Aussagen machen, nicht jedoch aus eigener Wahrnehmung über den Ablauf und Inhalt der erwähnten Besprechung berichten können. Deren Aussagen hätten folglich keinen Einfluss auf das feststehende Beweisergebnis gehabt (act. 69 E. 2.9.4).