3.2.3.2 Auf die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugen R.________, N.________, S.________ und T.________ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Vorliegend seien die Geschehnisse im Zeitpunkt der Unterzeichnung und nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 entscheidend. An der Besprechung vom 12. Oktober 2018 seien nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien lediglich die Beklagte, H.________ und M.________ anwesend gewesen. Die offerierten Seite 12/23