Zusammengefasst sei in der Unterzeichnung und nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 keine vorbehaltlose Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erblicken. Mangels Annahme der Anweisung nach Art. 468 Abs. 1 OR sei zwischen der Klägerin und der Beklagten "kein Leistungsverhältnis entstanden", aus welchem die Klägerin gegenüber der Beklagten die Bezahlung von EUR 550'000.00 fordern könne (act. 69 E. 2.9.3).