___> keine Rückschlüsse auf die Klägerin zu. Die Klägerin habe denn auch nicht behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass es sich bei N.________ um einen Vertreter der Klägerin gehandelt habe. Sie habe lediglich auf mehrere Treffen der Beklagten mit dem "Eigentümer" der Klägerin, R.________, der von N.________ begleitet worden sei, sowie auf ein Treffen der Beklagten mit N.________ im Beisein ihrer Rechtsvertreter verwiesen.