Aus den Aussagen von M.________ gehe – so das Kantonsgericht – nicht in der erforderlichen Klarheit hervor, dass die Beklagte ihn instruiert habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Zum einen sei es gemäss der Aussage von M.________ darum gegangen, die fehlende IBAN zu erfragen, welche der Vervollständigung des Zahlungsauftrags gedient habe; zum anderen lasse die E- Mail-Adresse keine Rückschlüsse auf die Klägerin zu.