Die Vermutung der Beklagten, dass diese E-Mail-Adresse nachträglich zwischen dem Logo [der Bank L.________] und dem Inhalt des Schreibens eingefügt worden sei, stelle eine blosse Mutmassung dar. An der Parteibefragung habe die Beklagte zu Protokoll gegeben, sie realisiere erst jetzt, dass diese E-Mail-Adresse auf dem Zahlungsauftrag vermerkt sei. Im Büro ihres Ehemannes habe sie einen Mann gesehen, der N.________ geheissen habe. Damals habe sie aber nicht gewusst, dass dieser Mann N.________ gewesen sei.