Der Zahlungsauftrag sei von M.________ verfasst worden. Dieser habe an der Zeugenbefragung erklärt, er nehme an, dass die Angaben für den Inhalt dieses Auftrags vom Ehepartner der auftraggebenden Person, d.h. von H.________, gestammt hätten. Auf dem Zahlungsauftrag sei – so das Kantonsgericht – die E-Mail-Adresse von N.________ vermerkt, was zunächst darauf hindeute, dass der Zahlungsauftrag an diese Adresse hätte übermittelt werden sollen. Die Vermutung der Beklagten, dass diese E-Mail-Adresse nachträglich zwischen dem Logo [der Bank L.___