Es sei somit erforderlich, dass die Beklagte nicht bloss einen Zahlungsauftrag an die Bank erteilt habe, sondern sich gegenüber der Klägerin persönlich habe verpflichten wollen. Letzteres wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kundenberater M.________ den Zahlungsauftrag mit Wissen und Wollen der Beklagten an die Klägerin übermittelt habe.