3.2.3.1 Gemäss dem Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 habe die Beklagte die Bank L.________ instruiert, zugunsten der Klägerin eine Überweisung auf ein noch unbekanntes Konto bei der O.________ SA in Zürich auszuführen. Die vorbehaltlose Annahmeerklärung der Angewiesenen müsse gegenüber der Anweisungsempfängerin erfolgen. Es sei somit erforderlich, dass die Beklagte nicht bloss einen Zahlungsauftrag an die Bank erteilt habe, sondern sich gegenüber der Klägerin persönlich habe verpflichten wollen.