3.2.3 Im Weiteren sei zu beurteilen, ob die Beklagte in Bezug auf den H.________ grundsätzlich zustehenden Teil des Verkaufserlöses von EUR 187'000.00 gegenüber der Klägerin vorbehaltlos die Annahme erklärt habe und damit eine Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entstanden sei (Art. 468 Abs. 1 OR). Dies setze eine unmissverständliche Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin voraus. Die Klägerin habe somit nachzuweisen, dass sich die Beklagte mit der Unterzeichnung und der nachfolgenden Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 gegenüber der Klägerin habe verpflichten wollen (act. 69 E. 2.9).