als Ehepaar unterstütze man einander. Somit falle hinsichtlich des Betrags von EUR 363'000.00 – so das Kantonsgericht – eine Anweisung nach Art. 466 OR von H.________ an die Beklagte ausser Betracht, da es sich diesbezüglich lediglich um einen unverbindlichen Wunsch bzw. eine Bitte von H.________ gehandelt habe, ihm finanziell auszuhelfen. Die Anweisung sei von einem blossen Rat oder Wunsch abzugrenzen, denn eine Anweisung zur Leistung für eigene Rechnung der Angewiesenen, welche das Vermögen des Anweisenden nicht berühre, gebe es nicht (act. 69 E. 2.7 f.).