an die Beklagte nur den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Verkaufserlös von 34/100 – d.h. EUR 187'000.00 [ausgehend von einem Erlös von EUR 550'000.00] – betreffen können. Bezüglich der Restsumme von EUR 363'000.00 (= 66/100) habe es H.________ an der erforderlichen Verfügungsmacht gefehlt, um die Beklagte zur Leistung auf seine Rechnung Seite 10/23