Aufgrund des eingereichten Kaufvertrags sei erstellt, dass die Liegenschaft in I.________ im Miteigentum von H.________ (Miteigentumsanteil von 34/100) sowie der Beklagten und ihrer Tochter J.________ (Miteigentumsanteil von je 33/100) gestanden habe, weshalb die Miteigentümer grundsätzlich im Umfang ihrer Quoten am Verkaufserlös berechtigt seien. Folglich sei H.________ nicht am vollen Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________, sondern lediglich im Umfang seines Miteigentumsanteils von 34/100 berechtigt gewesen.