3.2.1 Vorab könne offengelassen werden, ob der handschriftliche Zahlungsauftrag vom 12. Oktober 2018 an die Bank L.________ wegen fehlender Kontodetails der Begünstigten (namentlich wegen der fehlenden IBAN) gemäss Compliance- bzw. Bankrichtlinien ungültig gewesen sei. Diese Frage sei nicht relevant bei der Beurteilung, ob die Klägerin aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten und von M.________ mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 übermittelten Zahlungsauftrags in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber zur Leistung habe verpflichten wollen (act. 69 E. 2.4).