_ arrangiert worden; deren Handlungen – so auch die E-Mail von M.________ vom 12. Oktober 2018 – seien für die Beklagte nicht verbindlich. Sie selbst habe keine Kenntnis von dieser E-Mail gehabt und sei nicht einmal auf dem Verteiler gewesen. Sie habe rein gar nichts kommuniziert. Sie bestreite, eine Anweisung ihres Ehemannes angenommen zu haben. Es liege gar keine Anweisung vor (act. 69 E. 2.2). 3.2 Das Kantonsgericht folgte im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten. Seine Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: