Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Klägerin unter Beilage eines Einzahlungsscheins) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung Abteilungspräsident lic.iur. P. Huber Oberrichter versandt am: