1. Die Klägerin wird verpflichtet, binnen 10 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von CHF 2'000.00 sicherzustellen. Die Sicherheit kann in bar, d.h. durch Hinterlegung bei der Gerichtskasse des Obergerichts oder Einzahlung dieses Betrages auf das Postkonto Nr. ________ der Gerichtskasse Zug, oder durch eine selbständige, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.