7. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Anzumerken bleibt, dass bei diesem Entscheid das Ergebnis des vorliegenden Zwischenverfahrens für die Frage des Unterliegens bzw. des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat; für die Verteilung der Prozesskosten ist vielmehr das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache massgebend (Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2021 E.3.2 [zur Publikation vorgesehen]; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 14).