6. Die Sicherheit kann gemäss Art. 100 Abs. 1 ZPO durch Hinterlegung des Betrages bei der Gerichtskasse bzw. durch Überweisung auf das Konto des Gerichts oder durch Beibringung einer selbständigen, unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden. Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 141 III 159 E. 4.4).