Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich sowohl eine allfällige Stellungnahme der Klägerin (im Rahmen des Replikrechts) wie auch eine darauf von der Beklagten verfasste Replik in einem beschränkten Rahmen halten werden. Hinzu kommt, dass in aller Regel keine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, weshalb für das Berufungsverfahren – wenn überhaupt – noch mit einer mutmasslichen Parteientschädigung der Beklagten von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu rechnen und die Sicherheitsleistung auf den entsprechenden Betrag festzusetzen ist (vgl. vorne E. 5).