5.3 Demzufolge ist die Klägerin einzig noch zur Sicherstellung der künftigen Parteikosten der Beklagten zu verpflichten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird und die Berufungsantwort der Beklagten relativ kurz gehalten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich sowohl eine allfällige Stellungnahme der Klägerin (im Rahmen des Replikrechts) wie auch eine darauf von der Beklagten verfasste Replik in einem beschränkten Rahmen halten werden.