5.2 Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht in der vom Bundesgericht dargelegten Weise vorgegangen, sondern hat das Sicherstellungsbegehren erst in der Berufungsantwort gestellt. Abgesehen davon hätte sie selbst nach Eingang der Berufung noch während mindestens 10 Tagen Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Sicherheitsleistung zu stellen, nachdem ihr mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 die Rechtsmittelbegehren der Beklagten mitgeteilt worden waren und dieser Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Berufungsverfahrens angesetzt worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.