Dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesgericht, welches bereits in BGE 140 III 444 darauf hingewiesen hat, dass mit der Sicherstellung eine allfällige künftige Parteientschädigung sichergestellt werden soll (a.a.O., E. 3.2.2 [Hervorhebung hinzugefügt]). In BGE 141 III 554 hat es sodann darauf hingewiesen, dass sich die Parteien [im Berufungsverfahren] bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegenüberstehen und daher in der Regel wissen, ob ein Grund vorliegt, der sie gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO zum Beantragen einer Sicherheitsleistung berechtigt.