5.1 Art. 99 ZPO soll die Beklagte davor schützen, die im Falle des Obsiegens zugesprochene Parteientschädigung bei der Klägerin nicht eintreiben zu können. Wenn sich diesbezüglich Schwierigkeiten abzeichnen, soll die Beklagte – die im Gegensatz zur Klägerin unfreiwillig mit Prozesskostenrisiken konfrontiert ist – eine Kaution der Klägerin für die Parteientschädigung beantragen können. Vor Leistung dieser Sicherheit mutet das Gesetz der Beklagten prinzipiell nicht zu, sich in den Rechtsstreit mit einer kautionspflichtigen Klägerin einlassen zu müssen (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 2; BGE 141 II 554 E. 2.5.1).