99 ZPO N 10). Dem Antrag der Beklagten, wonach die Klägerin zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe von CHF 12'000.00 für den nicht gedeckten Teil der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten sei, ist damit von vornherein die Grundlage entzogen. Die Beklagte hätte im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung der Sicherheitsleistung beantragen können, wenn sich das Verfahren in nicht vorhergesehenem Mass ausgeweitet und sich die ursprüngliche Kaution voraussichtlich als ungenügend erwiesen haben sollte (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 100 ZPO N 3;