Entsprechend rechtfertige es sich, die Parteientschädigung (und entsprechend auch eine allfällige Sicherheitsleistung) auf ein Drittel des Grundhonorars und somit auf maximal CHF 8'333.00 festzusetzen. Die von der Beklagten beantragte Sistierung des Verfahrens erübrige sich, da das Gericht gemäss Verfügung vom 2. Februar 2022 ohnehin zuerst einen Entscheid über die prozessualen Anträgen der Beklagten treffe, bevor es der Klägerin eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts ansetze.