Die Berufungsschrift sei kurz gehalten und das Gericht habe in der Verfügung vom 2. Februar 2022 bereits festgelegt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (der Klägerin werde lediglich eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts angesetzt). Entsprechend rechtfertige es sich, die Parteientschädigung (und entsprechend auch eine allfällige Sicherheitsleistung) auf ein Drittel des Grundhonorars und somit auf maximal CHF 8'333.00 festzusetzen.