Die Beklagte verlange weiter, dass für die Berechnung der Parteientschädigung (bzw. Sicherheitsleistung) Zuschläge erhoben würden. Gemäss § 8 Abs. 1 AnwT liege die Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich bei ein bis zwei Dritteln des Grundhonorars, welches in diesem Verfahren CHF 25'000.00 betrage. Die Berufungsschrift sei kurz gehalten und das Gericht habe in der Verfügung vom 2. Februar 2022 bereits festgelegt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (der Klägerin werde lediglich eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts angesetzt).