2. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (act. 76) bringt die Klägerin demgegenüber vor, die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren erscheine mit Blick auf den Wortlaut von Art. 99 ZPO zumindest fraglich, weshalb das Sicherstellungsbegehren abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sicherheitsleistung auf maximal CHF 8'333.00 festzusetzen.