Zudem werde beantragt, die Klägerin zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe von CHF 12'000.00 für den nicht gedeckten Teil der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten. Mithin habe die Klägerin für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 42'000.00 zu leisten.