Zudem rechtfertige sich aufgrund der Komplexität sowie der fremdsprachigen Unterlagen und Parteien ein Zuschlag von 50 % auf dem Grundhonorar. Dieser Zuschlag berechne sich gemäss § 5 i.V. mit § 8 Abs 2 AnwT nach dem ungekürzten Grundhonorar und betrage somit CHF 12'561.00. Die Sicherheitsleistung müsse daher mindestens CHF 29'309.00 (zwei Drittel von CHF 25'122.00 + Zuschlag von 50 % auf CHF 25'122.00) betragen. Zudem werde beantragt, die Klägerin zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe von CHF 12'000.00 für den nicht gedeckten Teil der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten.