1.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren könne in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin in der Berufung von einem Streitwert von CHF 586'080.00 ausgegangen werden. Gemäss § 3 Abs. 1 AnwT betrage das Grundhonorar der Rechtsanwälte somit CHF 25'121.60. Vorliegend rechtfertige es sich, gemäss § 8 Abs. 1 AnwT von zwei Dritteln des Grundhonorars auszugehen, nachdem bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu erheblichen Mehraufwendungen gekommen sei. Zudem rechtfertige sich aufgrund der Komplexität sowie der fremdsprachigen Unterlagen und Parteien ein Zuschlag von 50 % auf dem Grundhonorar.