1.2 Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 30'000.00 verpflichtet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2021 habe die Vorinstanz der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 42'110.70 (inkl. MWST) zugesprochen. Die zugesprochene Parteientschädigung übersteige die Sicherheitsleistung, weshalb die Sicherheitsleistung zu erhöhen sei.