1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO habe die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz habe. Die Klägerin habe ihren Sitz in ________, sodass der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich erfüllt sei. Zudem bestünden im vorliegenden Fall keine staatsvertraglichen Übereinkommen, welche die Klägerin von der ihr allein wegen des ausländischen Sitzes auferlegten Pflicht zur Sicherheitsleistung entbinden würden.