6. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (act. 75) wurde die Eingabe der Beklagten vom 31. Januar 2022 der Klägerin zugestellt. Zugleich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der Klägerin nach dem Entscheid über die prozessualen Anträge der Beklagten indessen eine Frist zur Ausübung ihres (unbedingten) Re- Seite 3/7