5. In der Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ausserdem, der Klägerin sei eine Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 42'000.00 anzusetzen und das Verfahren sei bis zur Leistung der Sicherheit "auszusetzen" (act. 74).