4. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt hatte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 die Berufung der Klägerin zugestellt und diese aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Fristen von 30 Tagen die Berufungsantwort und eine allfällige Anschlussberufung einzureichen (act. 73).