3. In der Folge wurde die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 über das Rechtsmittelbegehren der Klägerin in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, für die Kosten des Berufungsverfahrens innert 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 21'000.00 zu bezahlen, wobei die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass weitere prozessleitende Anordnungen – namentlich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung – erst erfolgen würden, nachdem die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss geleistet habe (act. 71).