2. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Oktober 2021 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte im Wesentlichen, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 550'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2019 zu bezahlen (act. 70).