Der in Dispositiv-Ziff. 3.2 erwähnte Betrag von CHF 30'000.00 geht auf einen Entscheid der erstinstanzlichen Referentin vom 19. September 2019 zurück, mit dem die in ________ ansässige Klägerin auf Antrag der Beklagten gemäss Art. 11b IPRG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet wurde, für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 30'000.00 zu leisten (act. 8).