Im Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'110.70 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1), und die Gerichtskasse wurde angewiesen, den von der Klägerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 30'000.00 der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids unter Anrechnung an ihre Parteientschädigung auszuzahlen (Dispositiv-Ziff. 3.2).