{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im\nWeiteren verpflichtet sie sich – falls die Hauptleistung von H.________ unterbleibt –, unter\nVerzicht auf Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis unwiderruflich (im Sinne\nSeite 21/23\n\nvon Schadenersatz) jeden Betrag bis USD 19'899'735.68 zuzüglich Zinsen auf erste\nAufforderung hin zu bezahlen.\n\n4.5.3 Die von H.________ gegenüber der Klägerin zu erbringende und von der Beklagten\nversprochene Hauptleistung, d.h. die Darlehensrückzahlung samt Zinsen, lautet auf US-\nDollar. Dasselbe gilt für die von der Beklagten infolge der erklärten Garantie zu bezahlenden\nBeträge (d.h. für den gemäss Art. 111 OR zu bezahlenden Schadenersatz), falls H.________\nseinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind somit\nauch entsprechende Teilzahlungen in US-Dollar zu leisten, stehen diese doch gemäss dem\nklaren Wortlaut der Garantieerklärung im Zusammenhang mit dem in US-Dollar geschuldeten\nGesamtbetrag (\"any amount up to USD 19'899'735.68\"). Damit steht – entsprechend der\nAuslegung nach schweizerischem Recht (vgl. vorne E. 1 und 4.5.1) – fest, dass sowohl die\nvon der Beklagten gegenüber der Klägerin versprochene Hauptleistung von H.________ als\nauch die von der Beklagten im Sinne von Schadenersatz gemäss Art. 111 OR zu leistenden\nBeträge in US-Dollar geschuldet sind.\n\n4.5.4 Selbst wenn im Übrigen der Garantieerklärung nicht entnommen werden könnte, dass auch\ndie Teilzahlungen in US-Dollar zu begleichen sind, wären diese aus nachfolgendem Grund\ndennoch in US-Dollar geschuldet.\n\nWie die Klägerin selbst vorbringt (act. 70 Rz 33), würde der gestützt auf Art. 111 OR von der\nKlägerin geschuldete (vertragliche) Schadenersatz anstelle der vertraglichen Schuld- bzw.\nZahlungspflicht von H.________ treten, womit dieser ebenfalls in der vertraglich vereinbarten\nWährung US-Dollar geschuldet wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.191/2004 vom\n7. September 2004 E. 6; Dasser, a.a.O., Art. 147 IPRG N 19; Möcklin-Doss, a.a.O., Art. 147\nIPRG N 6; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10). Entgegen der\nklägerischen Auffassung besteht die von H.________ zu erbringende Hauptleistung, welche\ndie Beklagte der Klägerin angeblich versprochen bzw. garantiert hat, nicht darin, der Klägerin\nden Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf zu übertragen, sondern die ausstehenden Darlehen\nzurückzuzahlen. Zwar verpflichtete sich H.________ gegenüber der Klägerin (unter anderem)\nauch zur Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in I.________. Diese\nLeistung wurde von der Beklagten gegenüber der Klägerin jedoch nicht versprochen bzw.\ngarantiert, betrifft doch die angebliche Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 offensichtlich die\nVereinbarung zwischen der Klägerin und H.________ vom 18. August 2016, während sie auf\ndie Vereinbarung zwischen der Klägerin und H.________ vom 20. Juli 2018 nicht Bezug\nnimmt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und 5). Folglich sind die von H.________ in der\nVereinbarung vom 20. Juli 2018 eingegangenen Verpflichtungen von der Garantieerklärung\nnicht erfasst.\n\n4.5.5 Haben die Parteien die Währung US-Dollar vereinbart und ist die Schuld folglich in dieser\nWährung geschuldet, darf das Gericht im Erkenntnisverfahren – wie die Vorinstanz zutreffend\nfesthielt – entsprechend des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nur eine\nZahlung in der geschuldeten Währung – vorliegend US-Dollar – zusprechen. Lautet das\nRechtsbegehren auf eine falsche Währung – vorliegend Euro –, wird die Klage abgewiesen\n(vgl. vorne E. 4.5.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2\nund 4.3 sowie 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4, je m.w.H.). Mithin hat die Vorinstanz die\nKlage auch unter diesem Aspekt zu Recht abgewiesen.\nSeite 22/23\n\n5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist,\nsoweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.\n\n6. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamten\ngerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und der Beklagten eine angemessene\nParteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in:\nOberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 106 ZPO N 1). Das\nErgebnis des Zwischenentscheids vom 4. März 2022 betreffend Sicherstellung der\nParteientschädigung (act. 78) hat diesbezüglich ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGE 148 III\n182 E. 3).\n\n6.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich – entgegen\nder Auffassung der Klägerin (act. 70 Rz 4 f.) – vorliegend auf CHF 624'965.00, wird doch\nnicht auf den Wechselkurs \"im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die erste Instanz\",\nsondern auf den Wechselkurs im Zeitpunkt der mit dem Schlichtungsgesuch begründeten\nRechtshängigkeit – d.h. auf denjenigen vom 1. März 2019 (act. 1/1; EUR 1 = CHF 1,1363\n[<http://www.fxtop.com>]) – abgestellt (act. 69 E. 6.1; BGE 140 III 65 E. 3.2.1; 63 II 34; Stein-\nWigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 91 ZPO N 22 m.w.H.). Bei diesem Streitwert beträgt die\nordentliche Entscheidgebühr CHF 21'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).\n\n"}