{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-32_2023-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_32_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa22fec8b2630733e815c8b53b1921e2c6362fbd8d39cfddec0a57021b52eb1ab13f8a394d128b4bc3380b1c0f51ad8a83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_32", "Checksum": "5f98718c66e1ad61d723d31725e506db"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["Z1 2021 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2021 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2018 verpflichtet,\nbeim Verkauf bestimmter Liegenschaften den ihm zustehenden Verkaufserlös in der\nerhaltenen Währung der Klägerin zukommen zu lassen. Eine Umrechnung des\nVerkaufserlöses in eine andere Währung sehe die Vereinbarung nicht vor und sei im\nvorinstanzlichen Verfahren auch nicht behauptet worden. Entsprechend habe die Vorinstanz\nauch richtigerweise festgehalten, dass sich H.________ mit der Vereinbarung verpflichtet\nhabe, der Klägerin den ihm zustehenden Verkaufserlös (und nicht etwa den ihm zustehenden\nund in US-Dollar umgerechneten Verkaufserlös) zukommen zu lassen. Die Beklagte habe mit\nder Garantieerklärung gegenüber der Klägerin persönlich einstehen wollen, wenn\nH.________ seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkomme. Eine solche\nVerpflichtung sei auch die Überweisung des Verkaufserlöses im Zusammenhang mit der\nLiegenschaft in I.________ gewesen. Diese sei am 21. August 2018 zu einem Preis von\nEUR 686'000.00 verkauft worden, weshalb H.________ diesen Betrag als Teilrückzahlung\ndes Darlehens an die Klägerin hätte überweisen müssen. Wie die Vorinstanz richtigerweise\nfestgestellt habe, habe H.________ den Verkaufserlös aber nicht an die Klägerin bezahlt.\nVielmehr sei der Betrag auf das Bankkonto der Beklagten geflossen (act. 70 Rz 33-37).\n\nAus der Garantieerklärung ergebe sich, dass die Beklagte der Klägerin auf erste Aufforderung\nhin jeden Betrag bis USD 19'899'735.68 zu bezahlen habe. Es sei mithin ein Maximalbetrag\nin US-Dollar festgesetzt worden, doch ergebe sich daraus keineswegs, dass lediglich Beträge\nin US-Dollar bezahlt werden könnten (act. 70 Rz 34).\n\n4.5 Diesen klägerischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.\nSeite 20/23\n\n4.5.1 In rechtlicher Hinsicht ist in Anwendung des Grundsatzes \"iura novit curia\" vorab festzuhalten,\ndass gemäss Art. 147 IPRG die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld dem\nRecht, das auf die Schuld anwendbar ist, unterstehen (Abs. 2; Schuldstatut). In welcher\nWährung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu\nerfolgen hat (Abs. 3; Zahlungsstatut). Demnach bestimmen das materielle Recht gemäss\nSchuldstatut, in welcher Währung die strittige Forderung geschuldet ist (sog. Schuldwährung),\nund das materielle Recht gemäss Zahlungsstatut, in welcher Währung der Gläubiger die\nZahlung verlangen und der Schuldner sich wirksam befreien kann (sog. Leistungswährung).\nFür die Frage, ob das Gericht auch eine nicht in der geschuldeten Währung eingeklagte\nForderung zusprechen darf, ist hingegen das Zivilprozessrecht am Gerichtsort massgebend\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.1-4.1.3 und 4.3;\nMöcklin-Doss/Schnyder, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 147 IPRG N 6 und 12).\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht im Erkenntnisverfahren\nnur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2; BGE 134 III 151 E. 2.4). Die massgebende Frage,\nin welcher Währung die Forderung geschuldet ist, beurteilt sich nach dem Schuldstatut und ist\nvorliegend mittels Auslegung des Vertrags nach schweizerischem Recht zu ermitteln (vgl.\nvorne E. 1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG200129-O vom 12. Juli 2021 E. 4.3.10;\nDasser, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 147 IPRG N 18; Möcklin-Doss/Schnyder, a.a.O.,\nArt. 147 IPRG N 6).\n\n4.5.2 Die Beklagte verpflichtete sich mit der Garantieerklärung vom 22. Juli 2018 – soweit diese\ndenn von der Beklagten unterzeichnet wurde und überdies gültig ist – wie folgt:\n\n\"[…]\n\nI refer to the debt of my husband, H.________, vis-à-vis A.________ S.A. in the total\namount of USD 19'889'735.68, consisting of USD 15'600'000.00 loan debt and\nUSD 4'299'735.68 accrued interest thereon as per 30.06.2018 (the 'Debt').\n\nI, the undersigned, have committed to provide a personal guarantee in the sense of\nArt. 111 Swiss Code of Obligations (Garantie) to cover the Debt upon default of\nH.________ to repay the Debt inclusive accruing interests.\n\nThis being stated, I, the undersigned, irrespective of the validity and the legal effects\nof the underlying relationship (Grundverhältnis) and waiving all rights of objection and\ndefense arising therefrom, hereby irrevocably undertake to pay to A.________ S.A.,\nupon your first demand, any amount up to USD 19'899'735.68 plus accruing interest,\nupon receipt of your duly signed request for payment in original stating that you have\nnot received payment of the Debt in the amount claimed under this guarantee.\n\n[…]\"\n\n"}